Sterbefall in der Wohnung

Bei einem Sterbefall in der Wohnung benachrichtigen Sie bitte den Hausarzt oder, sollte dieser nicht erreichbar sein, rufen Sie bitte den Notarzt (Tel.: 112). Halten Sie bitte den Personalausweis des Verstorbenen für den Arzt bereit. Wenn der Arzt nach der Untersuchung des Verstorbenen einen natürlich Tod diagnostiziert, wird der Totenschein in 2-facher Ausfertigung, (ein grünes und ein rotes Formular) ausgestellt. Diese Unterlagen wird er in einen grauen DIN A4 Umschlag stecken.

Den Umschlag mit den vorgenannten Formularen händigen Sie bitte dem Bestatter aus. Er benötigt diese Bescheinigungen für das Standesamt und für das Gesundheitsamt. Der Totenschein ist kostenpflichtig. Die Gebühren liegen zwischen 50,00€ und 150,00€. Das Geld müssen Sie nicht sofort parat haben. Die Abrechnung kann über den Bestatter erfolgen. Nachdem der Arzt den Totenschein ausgestellt hat, beauftragen Sie bitte einen Bestatter ihrer Wahl mit der Abholung des Verstorbenen. Das Trauergespräch mit dem Bestatter, in welchem die Organisation der Beerdigung besprochen wird, kann sowohl vor, als auch nach der Überführung des Verstorbenen erfolgen.

Wenn die Überführung vor dem Trauergespräch erfolgen soll, wird der Verstorbene mit der Nottrage abgeholt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest steht, welchen Sarg die Angehörigen für die Beerdigung auswählen werden.

Die Abholung durch den Bestatter kann innerhalb von 30 Minuten erfolgen, sollte aber spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden.

Sollte eine Verabschiedung nicht möglich sein, so kann nach der Überführung durch den Bestatter der Sarg in der Leichenhalle des Friedhofes oder in den Räumlichkeiten des Bestatters offen aufgebahrt werden, sodass die Angehörigen auch dann noch die Möglichkeit zur Abschiednahme haben.

Sollten Sie den Wunsch äußern, dass die Abholung später erfolgen soll, weil sich z.B. noch weitere Familienangehörige vom Verstorbenen verabschieden möchten oder die Aussegnung durch einen Geistlichen erfolgen soll, nennen Sie bitte den gewünschten Überführungstermin.

Sterbefall im Seniorenheim oder Hospiz

Die Heimleitung informiert die Angehörigen und gibt ihnen die Möglichkeit der Abschiednahme innerhalb der Einrichtung. Danach müssen die Angehörigen einen Bestatter beauftragen. Das kann sowohl telefonisch als auch persönlich erfolgen. Die Angehörigen dürfen den Bestatter frei auswählen.

Das Trauergespräch mit dem Bestatter, in welchem die Organisation der Beerdigung besprochen wird, kann sowohl vor, als auch nach der Überführung des Verstorbenen erfolgen. Wenn die Überführung vor dem Trauergespräch erfolgen soll, wird der Verstorbene mit der Nottrage abgeholt, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest steht, welchen Sarg die Angehörigen für die Beerdigung auswählen werden.

Sollte eine Verabschiedung am Sterbeort nicht möglich sein, so kann nach der Überführung durch den Bestatter der Sarg in der Leichenhalle des Friedhofes oder in den Räumlichkeiten des Bestatters offen aufgebahrt werden, sodass die Angehörigen auch dann noch die Möglichkeit zur Abschiednahme haben.

Die Abholung durch den Bestatter kann innerhalb von 30 Minuten erfolgen, sollte aber spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden.

Sterbefall im Krankenhaus

Das Krankenhauspersonal wird die Angehörigen telefonisch über den Sterbefall in Kenntnis setzen. Ab diesem Zeitpunkt haben die Angehörigen ca. 2 Stunden Zeit, um von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen.

Dann wird der Verstorbene von der Krankenstation in die Prosektur verlegt. Die Prosektur ist der Teil des Krankenhauses, in den die Verstorbenen gebracht werden, bis sie von einem Bestattungsunternehmen abgeholt werden können. Die Angehörigen haben dort keinen Zutritt. Sollte eine Verabschiedung in dem vom Krankenhaus vorgegebenen Zeitraum nicht möglich sein, so kann nach der Überführung durch den Bestatter der Sarg in der Leichenhalle des Friedhofes oder in den Räumlichkeiten des Bestatters offen aufgebahrt werden, sodass die Angehörigen auch dann noch die Möglichkeit zur Abschiednahme haben.

Ungeklärte Todesursache

In einigen Fällen wird noch vor der Beauftragung eines Bestatters eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt und zwar dann, wenn der Arzt, welcher den Tod eines Menschen bescheinigen soll, nicht sicher ist, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt. In diesem Fall wird der Notarzt die Kriminalpolizei einschalten. Die Kriminalpolizei wird den Verstorbenen dann „beschlagnahmen“ um eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.

Zu diesem Zeitpunkt können Sie aber bereits das Trauergespräch mit dem Bestatter ihrer Wahl führen, um den Ablauf der Beerdigung zu organisieren. Sie müssen damit nicht bis zur Freigabe warten.

Wenn der Amtsarzt einen natürlichen Tod bescheinigt hat, wird der Leichnam von der Kriminalpolizei wieder frei gegeben. Die Kriminalpolizei wird die Angehörigen über die Freigabe informieren. Dieser Vorgang dauert erfahrungsgemäß 2-5 Werktage. Wir werden dann von der Kriminalpolizei über die Freigabe informiert, erhalten den Totenschein und können den Verstorbenen zu seinem Bestimmungsort überführen.

Die sich hierdurch ergebenden Formalitäten, die zur Durchführung der Bestattung notwendig sind, werden durch den Bestatter geregelt. Im Falle einer Sicherstellung des Verstorbenen durch die Kriminalpolizei bekommen die Angehörigen oft einen großen Schreck, weil sie nicht wissen, warum plötzlich die Polizei eingeschaltet wird.

Aber bitte, sorgen Sie sich nicht, denn dies geschieht meistens dann, wenn der Notarzt den Krankheitsverlauf eines Verstorbenen nicht kennt und zum Untersuchungszeitpunkt nicht nachvollziehen kann, woran dieser Mensch gestorben ist, weil es ein Notarzt ist und der Mensch zu Hause und nicht in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz verstarb, wo eine Krankenakte vorlag.

Wird jedoch der Hausarzt oder ein andere behandelnder Arzt, welcher die Krankenakte kennt, den Verstorbenen untersuchen, wird er den Totenschein umgehend ausstellen, wenn ein natürlicher Tod vorliegt. Die Polizei muss dann nicht eingeschaltet werden.

Wird jedoch der Hausarzt oder ein andere behandelnder Arzt, welcher die Krankenakte kennt, den Verstorbenen untersuchen, wird er den Totenschein umgehend ausstellen, wenn ein natürlicher Tod vorliegt. Die Polizei muss dann nicht eingeschaltet werden.

Wird jedoch der Hausarzt oder ein andere behandelnder Arzt, welcher die Krankenakte kennt, den Verstorbenen untersuchen, wird er den Totenschein umgehend ausstellen, wenn ein natürlicher Tod vorliegt. Die Polizei muss dann nicht eingeschaltet werden.

Notwendige Unterlagen

Folgende Dokumente sind zur Abwicklung eines Sterbefalls notwendig:

  • Familienstammbuch
  • Geburtsurkunde (bei Ledigen)
  • Sterbeurkunde (falls Ehegatte schon verstorben ist)
  • Die letzte Rentenanpassungsmitteilung
  • Mitgliedsausweis der Krankenkasse (Chipkarte)
  • Personalausweis des Verstorbenen
  • Urkunden über das Nutzungsrecht einer bestehenden Wahlgrabstätte
  • Versicherungspolicen


Seien Sie nicht besorgt, wenn Sie nicht alle oder keine der oben aufgeführten Unterlagen beschaffen können. Die Unterlagen können auch nachgereicht werden. Gerne sind wir Ihnen bei der Ersatzbeschaffung behilflich. Auch wenn überhaupt keine Unterlagen mehr zu beschaffen sind, findet die Bestattung statt.

Bestattungspflicht

Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

Sozialamt
Sollte den Hinterbliebenen bestattungspflichtigen Angehörigen das Geld für eine Beerdigung fehlen, weil Sie z. B. über ein zu geringes Einkommen verfügen oder arbeitslos sind, kann ein Weg zum Sozialamt hilfreich sein. Das Sozialamt prüft dann die Vermögens- und Einkommensverhältnisse aller bestattungspflichtigen Angehörigen und entscheidet dann, ob Bestattungskosten-Beihilfe gewährt werden kann.

Ordnungsamt
In manchen Fällen gibt es keine bestattungspflichtigen Angehörigen und auch keine Freunde oder Bekannten, die sich um die Bestattung eines Verstorbenen kümmern. In diesem Fall wird die Beerdigung vom Ordnungsamt durchgeführt. Die entstehenden Kosten werden aus dem vorhandenen Vermögen der verstorbenen Person beglichen. Sollte kein Vermögen vorhanden sein, gehen diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit.

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